Donnerstag, 1. November 2007

Studiengebühren verfassungswidrig

Pressemitteilung des ASTA Gießen
Verwaltungsgericht Gießen ordnet im Eilverfahren aufschiebende Wirkung an

Im Kampf gegen Studiengebühren wird die Front der Gebührengegner immer größer. Vor dem Verwaltungsgericht Gießen konnte ein weiterer Sieg auf dem Weg zum Staatsgerichtshof errungen werden. In dem vom AStA der Uni Gießen initiierten und von Rechtsanwalt Peter Welsch vertretenen Verfahren wurde vom Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Studiengebührenbescheid angeordnet.

Der Kläger, ein Student der Humanmedizin in Gießen, hatte zuvor Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Uni eingelegt. Die Uni hatte diesen und die ihn ihm enthaltene Aufforderung auf aufschiebende Wirkung abgelehnt, daraufhin wurde angeregt durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.Oktober 2007 Klage eingereicht.

Der AStA Gießen begrüßt die Entscheidung ausdrücklich: „Wir fordern die Hochschulleitung dazu auf, den Beschluss des VG Gießen anzuerkennen und den Studierenden die Studiengebühren zurück zu zahlen,“ erklärt die Referentin für Hochschulpolitik, Antonia Capito. „Es wird Zeit, dass die Landesregierung einsieht, dass sie mit dem Gesetz nicht nur politisch den falschen Weg gehen sondern auch gegen die hessische Verfassung verstoßen,“ so Nathalie Meyer, ebenfalls Referentin für Hochschulpolitik. Der AStA Gießen fordert die Landesregierung dazu auf, die Rechtsunsicherheit für die Studierenden zu beenden, indem die Erhebung der Studiengebühren rückwirkend ausgesetzt wird. „Bis der Hessische Staatsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes entschieden hat, muss die Erhebung insgesamt ausgesetzt werden,“ so Capito weiter.

Der AStA ruft erneut alle Studierenden dazu auf, eventuelle Studiengebührenbescheide nicht unwidersprochen hinzunehmen und wird in der kommenden Woche gemeinsam mit dem Rechtsanwalt Peter Welsch eine Sprechstunde anbieten. Diesbezüglich verweist der AStA erneut auf die Musterwidersprüche und weitere Informationen auf seiner Internetseite: www.asta-giessen.de

Auf folgender Seite findet ihr das Urteil
http://www.vg-giessen.justiz.hessen.de/internet/vg-giessen.nsf/Frame/N24XTGW2889RLIGDE

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